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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Elektronische Steuerdatenübertragung: Die Fairness für Steuerzahler soll wiederhergestellt werden

Auch bei der Einkommensbesteuerung setzen sich die elektronische Datenübertragung und -verarbeitung immer mehr durch. Dies nützt vor allem der Finanzverwaltung und weniger dem Steuerzahler. Deshalb haben Steuerberaterverbände, Lohnsteuerhilfevereine und andere eine gemeinsame Eingabe an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und an das Bundesfinanzministerium verfasst. Darin fordern sie rasche Umgestaltungen, um die Nachteile für den Steuerzahler zu beseitigen.

  1. Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten über den Steuerzahler von Dritten ein. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, private und gesetzliche Rentenversicherer sowie Krankenkassen verpflichtet, Daten elektronisch an den Fiskus zu übermitteln. Der Steuerzahler als eigentlich Betroffener bleibt dabei häufig außen vor. Da dies dem Steuerlaien oft gar nicht auffällt, fordern die Verbände eine klare gesetzliche Verpflichtung, Betroffene sowohl über den Inhalt als auch über den Zeitpunkt der Meldung zu informieren.
  2. In der täglichen Praxis der Finanzämter werden die in der Steuererklärung angegebenen Beträge oft einfach durch elektronisch gemeldete Daten überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge doch zutrafen, ändern Finanzbeamte den Bescheid meist nur, wenn er nachteilig für den Fiskus war. Steuerzahler aber müssen Einspruch einlegen, um ihr Recht durchzusetzen. Daher sollen die Finanzämter Datenabweichungen zunächst überprüfen müssen, bevor sie sie übernehmen dürfen.
  3. Heutzutage überträgt der Steuerzahler seine Steuererklärung via ELSTER zum Finanzamt, nachdem er seine Daten selbst eingegeben hat. Hat er sich zu seinem Nachteil verschrieben (hätte er also Anspruch auf Erstattung) und stellt er dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist fest, kann er den Fehler wegen Bestandskraft nicht mehr korrigieren. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan (und müsste also eine Nachzahlung leisten), kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern. Deshalb fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können - was zu Zeiten der Papiererklärung ja auch kein Problem war.
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zum Thema: übrige Steuerarten

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