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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Krankenversicherung: Beiträge für Kinder zum Sonderausgabenabzug zugelassen

Durch das Bürgerentlastungsgesetz können Steuerzahler ihre Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung seit 2010 in voller Höhe absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat, gesetzlich oder über die landwirtschaftliche Krankenkasse versichert, ob sie Arbeitnehmer oder selbständig sind und ob sie die Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen oder nicht. Damit sind auch schnell die eigentlichen Gewinner dieser Regelung ausgemacht: privat versicherte Familien mit vielen Kindern.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern zum Sonderausgabenabzug zugelassen, sofern sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als eigene Beiträge getragen werden. Bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung müssen Vater und Mutter folgende Punkte beachten:

  • Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet daher ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim versicherten Sprössling aus.
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert es, wenn die Familie den Abzug der Beiträge nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufteilt.
  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht aus, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt haben.
  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug nicht.

Hinweis: Für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- oder Sterbegeldversicherung - gilt in der Regel ein Abzugsverbot. Die Prämien zu diesen Policen waren bis 2009 zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR abzugsfähig. Seit 2010 fallen sie nur noch dann ins Gewicht, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter 1.900 EUR bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 EUR bei Selbständigen liegen. Dann wirken sie sich in der Differenz bis zum Höchstbetrag aus. Das dürfte in der Praxis allerdings nur bei Geringverdienern in der gesetzlichen Krankenkasse eine Rolle spielen, die ohnehin kaum Einkommensteuer zahlen. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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