Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Informationen für alle
- Pläne für 2013/2014: Kleine Steuersenkung soll kalte Progression mildern
- Vermögensübertragung: Vereinbarte Leistungen dürfen nur schriftlich verändert werden
- Kranken- und Pflegeversicherung: Entlastung vor allem für Eltern mit Kindern in der Ausbildung
- Außergewöhnliche Belastung: Zivilprozesskosten gehören unverändert nur selten dazu
- Steuerliche Privilegien für Eltern: Was ist bei volljährigen Kindern in der Ausbildung zu beachten?
- Ausbildungskosten: Sanitäterausbildung gilt als erstmalige Berufsausbildung
- Alleinerziehende: Entlastungsbetrag entfällt bei Zuzug eines Erwachsenen
- Kinderbetreuungskosten: Aufwand für künftige Tätigkeit ist auch in 2011 absetzbar
- Kindergeld: Nachträgliche Festsetzung begründet keine Herabsetzung der Steuer
- Verfahrensrecht: Steuerbescheid bleibt trotz doppeltem Ansatz von Einkünften wirksam
- Einspruch: Ein voller Erfolg erledigt nicht immer das Rechtsbehelfsverfahren
Pläne für 2013/2014: Kleine Steuersenkung soll kalte Progression mildern
Die sogenannte kalte Progression beschreibt dem Umstand, dass ein Teil der Steuermehreinnahmen auf die progressive Ausgestaltung unseres Steuersystems zurückgeht: So führt eine Lohnsteigerung auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Die Lohnsteigerung soll die Inflationsrate ausgleichen und damit die Kaufkraft erhalten, doch die Mehrbelastung übersteigt in vielen Fällen den Inflationsausgleich.
Der geplante Ausgleich, der 2013 und 2014 durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression umgesetzt werden soll, wird in folgenden Schritten umgesetzt:
- Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2013 um 126 EUR auf 8.130 EUR und zum 01.01.2014 um weitere 224 EUR auf dann 8.354 EUR. Er verschont das Existenzminimum nach dem Mindestbedarf für den Lebensunterhalt von der Steuer.
- Der Tarifverlauf steigt bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 %. Dies soll vermeiden, dass die steuerliche Durchschnittsbelastung steigt, wenn Lohnerhöhungen nur die Inflationsrate ausgleichen.
- Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % unverändert.
- Der Spitzensteuersatz von 45 % gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR je Person. Die Grenze sinkt also von derzeit 250.730 EUR um 730 EUR und bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten um 1.460 EUR auf dann 500.000 EUR. Bei Einkommen, bei denen die Reichensteuer greift, erfolgt also kein Ausgleich der kalten Progression. Es bleibt aber dabei, dass der Aufschlag von 3 % nur auf das Einkommen angewendet wird, das die Betragsgrenze übersteigt.
Hinweis: Sofern die Reichensteuer greift, entfällt automatisch der Anspruch auf Elterngeld.
- Die Bundesregierung soll künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden.
- Einen Großteil der Steuermindereinnahmen will der Bund schultern. Nach dem Gesetzentwurf erhalten die Länder eine Kompensation der Einnahmeausfälle.
2006 | 2007-08 | 2009 | 2010-12 | 2013 * | 2014 * | |
Grundfreibetrag | 7.664 EUR | 7.664 EUR | 7.834 EUR | 8.004 EUR | 8.130 EUR | 8.354 EUR |
Eingangssteuersatz | 15 % | 15 % | 14 % | 14 % | 14 % | 14 % |
Höchststeuersatz | 42 % | 42 % | 42 % | 42 % | 42 % | 42 % |
Beginnt ab | 52.152 EUR | 52.152 EUR | 52.552 EUR | 52.882 EUR | 53.728 EUR | 55.209 EUR |
Reichensteuersatz | - | 45 % | 45 % | 45 % | 45 % | 45 % |
Beginnt ab | - | 250.001 EUR | 250.401 EUR | 250.731 EUR | 250.001 EUR | 250.001 EUR |
(* Planwerte)
Hohe Einkommen tragen wesentlich stärker zum Steueraufkommen bei als untere Einkommensgruppen. Wer aufgrund seiner Einkommenshöhe mehr Steuern zahlen muss, ist durch die kalte Progression auch stärker belastet. Im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe ist die Entlastung der unteren Einkommensgruppen aber am größten.
Beispiel: Durch die geplante "kleine Steuersenkung" kann folgendermaßen gespart werden:
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit 30.000 EUR Jahresbruttolohn muss ab 2014 jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen als bis 2012. Seine Steuerbelastung sinkt um 3,4 %.
- Bei 60.000 EUR beträgt die Entlastung 2,5 %.
- Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und 30.000 EUR Jahresbruttolohn zahlt 2014 jährlich 164 EUR (also 10,6 %) weniger Steuern.
- Bei 60.000 EUR sind es minus 3,3 %.
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