Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Volljährige Kinder: Wie die Familienkasse 2012 mit dem Kindergeld verfährt
Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über 18 ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Nun werden Kinder grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach sehen Eltern nur noch dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400 EUR-Minijob ausüben.
In diesem Zusammenhang hat das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Kindergeld und die Familienkassen zuständig ist, nun ergänzende Anweisungen veröffentlicht:
- Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, wird erst nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums geprüft. Zuvor kann das Kind so lange arbeiten, wie es will, ohne dass die Förderung gefährdet ist.
- Liegen die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag im Monat vor, gibt es Kindergeld für den ganzen Monat. Der Kindergeldanspruch entfällt nur in den Monaten, in denen die schädliche Erwerbstätigkeit den kompletten Monat umfasst.
- Eine Beschäftigung von über 20 Wochenstunden ist unschädlich, wenn sie vorübergehend ist, das heißt maximal zwei Monate andauert, und insgesamt durchschnittlich bei 20 Wochenstunden bleibt. Ansonsten ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich.
Beispiel: Ein Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert das gesamte Jahr und übt nebenbei ganzjährig eine unschädliche Beschäftigung aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet es die Wochenarbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus und reduziert sie ab September wieder auf 20 Stunden. Für die Monate Juli und August entfällt der Anspruch, bis Juni und ab September fließt das Kindergeld jedoch.
- Besteht aufgrund der Neuregelung hinsichtlich der schädlichen Erwerbstätigkeit erstmals kein Anspruch mehr auf Kindergeld, hebt die Familienkasse die bestehende Festsetzung ab Januar 2012 auf. Das gilt entsprechend, wenn ein Kind 2012 erstmals eine schädliche Erwerbstätigkeit startet oder wenn es die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium abgeschlossen hat und die bestehende Erwerbstätigkeit plötzlich schädlich ist - dann aber erst ab dem Folgemonat.
Hinweis: Rückwirkend ab 2011 hat sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Führt dies nun dazu, dass das Einkommen des Kindes 2011 unter den Grenzbetrag fällt, korrigiert die Familienkasse ihre frühere ablehnende Entscheidung und zahlt doch Kindergeld aus. Arbeitnehmer mit Kindern über 18 sollten daher noch einmal genau nachrechnen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |