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Sonderausgabenabzug: Krankenversicherungsbeiträge sind vor 2010 nur beschränkt abziehbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2008, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gegen das Grundgesetz verstößt. Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit forderte das Gericht den Gesetzgeber erst zum 01.01.2010 dazu auf, ein verfassungskonformes Regelwerk zu schaffen - bis dahin sollten die verfassungwidrigen Altregelungen erst einmal fortgelten.

Durch diese sogenannte Weitergeltungsanordnung sahen sich Eheleute aus Brandenburg vorübergehend "rechtlos" gestellt. Sie wollten ihre Krankenversicherungsbeiträge auch für Jahre vor 2010 voll abziehen und hielten die befristete Weitergeltungsanordnung für verfassungswidrig.

Doch der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass das BVerfG diese Weitergeltungsanordnung aussprechen durfte und sie weder verfassungswidrig ist noch gegen Menschenrechte verstößt. Die Verfassungsrichter haben sich "mit Augenmaß" für eine befristete Weitergeltung entschieden und dabei unter anderem zwischen dem Anspruch auf Individualrechtsschutz und den Grundsätzen einer geordneten Haushaltsplanung abgewogen. Ergänzend entschied der BFH, dass auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht in voller Höhe steuerlich abziehbar sein mussten.

Hinweis: Das Urteil des BFH zeigt, dass der vor 2010 geltende, beschränkte Sonderausgabenabzug kaum mehr mit Erfolg angefochten werden kann. Ab dem 01.01.2010 verbesserte der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug über das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und bestimmte, dass Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung künftig unbeschränkt steuerlich abziehbar sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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