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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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"Elektrisierende" Neuerung: Privatnutzung von Elektroautos wird attraktiver

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienst- und Firmenwagen sind steuerliche Änderungen in Sicht! Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 ist vorgesehen, dass die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer und Unternehmer künftig geringer besteuert wird. Das soll sowohl für die Vorteilsermittlung nach der 1-%-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode gelten.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass Elektrofahrzeuge derzeit noch teurer sind als "normale" Kfz mit Verbrennungsmotor. Der höhere Listenpreis wirkt sich zugleich auf die Höhe des Nutzungswerts aus, den Selbständige und Arbeitnehmer für die private Nutzung versteuern müssen. Damit das Steuerrecht der Verbreitung von Elektrofahrzeugen nicht im Wege steht und Elektrofahrzeuge das Marktsement der Dienst- und Geschäftswagen leichter erobern können, sind folgende steuerliche Erleichterungen geplant:

  • 1-%-Regelung: Der für die Vorteilsermittlung maßgebliche Kfz-Bruttolistenpreis soll bei Elektrofahrzeugen um die darin enthaltenen Kosten des Akkumulators (Batterie) gemindert werden. Maßgeblich sind die Kosten laut der Preisliste des Herstellers. Diese Erleichterung gilt für Selbständige und Arbeitnehmer und betrifft nicht nur die Versteuerung der Privatnutzung, sondern auch die Versteuerung der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern der Akkumulator bei einem Elektrowagen aber nur gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird, bedarf es keiner Minderung.
  • Fahrtenbuch: Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlich auf die private Nutzung des Kfz entfallenden Aufwendungen als Nutzungsvorteil angesetzt. Die teurere Anschaffung eines Elektrofahrzeugs wirkt daher auch hier steuererhöhend, weil etwa die Abschreibung  mit einem höheren Betrag in die Gesamtkosten einfließt. Um die gleiche Erleichterung zu erzielen wie bei der 1-%-Regelung, sollen künftig auch bei der Fahrtenbuchmethode die auf die Anschaffung des Akkumulators entfallenden Kosten herausgerechnet werden. Die Kfz-Gesamtkosten sind um die Kosten des Akkumulators zu mindern. Auch diese Regelung gilt für Selbständige und Arbeitnehmer.

Hinweis: Die steuerlichen Erleichterungen sollen ab 2013 gelten und auf den Erwerb von Elektrofahrzeugen bis zum 31.12.2022 beschränkt werden. Die Neuerungen sind auch auf Elektrofahrzeuge anzuwenden, die sich bereits im Betriebsvermögen befinden.

Fahrer von Hybridfahrzeugen und Kleinwagen können leider nicht von der Steuervergünstigung profitieren - auch wenn sie mit ihrem Fahrzeug eine ähnlich positive Klimabilanz aufweisen. 

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zum Thema: übrige Steuerarten

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