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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Fahrtenbuch: Bloße Angabe von Straßennamen genügt nicht

Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode "abwählen". Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode bei

  • einem Gebrauchtwagen,
  • einem abgeschriebenen Pkw,
  • einer geringen Gesamtfahrleistung,
  • wenigen privaten Fahrten oder
  • einem hohen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.

Die Vorteilsermittlung nach dem Fahrtenbuch wird vom Finanzamt allerdings nur dann anerkannt, wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Hierfür muss es zeitnah und in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden.

Der Bundesfinanzhof fordert, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch das konkrete Ziel der Fahrten ausweisen muss. Es genügt nicht, als Fahrtziel bloß einen Straßennamen anzugeben. Solche ungenauen Angaben können nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht akzeptiert werden, wenn sie durch nachträglich erstellte Auflistungen präzisiert werden.

Hinweis: Falls Sie ein Fahrtenbuch führen, sollten Sie beim Fahrtziel also unbedingt den Namen des besuchten Kunden bzw. Geschäftspartners sowie dessen Hausnummer angeben. Das Urteil zeigt, dass ein Fahrtenbuch mit äußerster Sorgfalt geführt werden muss, damit es vor den Finanzämtern und den Steuergerichten Bestand hat. Wird es verworfen, hat das häufig teure Folgen, denn dann wird der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%- Methode ermittelt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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