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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Elterngeld: Vereinfachung für die Verwaltung bringt Einbußen bei den Eltern

Für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2013 geboren oder adoptiert werden, wird der staatliche Zuschuss zumeist geringer ausfallen als zuvor. Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs behält zwar den Charakter der Leistung als Ersatz für das wegfallende Erwerbseinkommen bei. Dafür pauschaliert es aber die Steuern und Abgaben, um den durch die bisher aufwendige Einkommensermittlung verursachten hohen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Konkret bedeutet das: Ab 2013 ist für das Elterngeld nicht mehr der durchschnittliche Nettoverdienst laut Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate vor der Geburt ausschlaggebend. Sondern es wird vom Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und ein Pauschalsatz für die Sozialversicherung abgezogen. Da das neuberechnete Nettoeinkommen in der Regel geringer sein wird, schrumpft damit auch das Elterngeld.

Das liegt aber auch daran, dass künftig Freibeträge nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wer also beispielsweise hohe Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen hat, muss mit Einbußen beim Elterngeld rechnen.

Ferner konnte bislang mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld erhöht werden, wenn der zu Hause bleibende Partner in eine günstigere Klasse wechselte. Künftig gilt der Satz weiter, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Der Wechsel in eine günstigere Klasse bringt dann nur noch Vorteile, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet.

Hinweis: Bei den Gewinneinkünften (von Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten) erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.  

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