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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Zur Arbeit pendeln: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen halbiert Pauschale

Legen Sie als Berufstätiger - ob angestellt oder selbständig - beim Pendeln ins Büro den Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurück, können Sie die Entfernungspauschale für die einzelnen Tage nur zur Hälfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Der volle Abzug setzt nämlich voraus, dass Sie den Hin- und Rückweg Ihrer Pendelstrecke an einem Arbeitstag zurücklegen. Bei einer eingeschobenen Übernachtung gibt es dagegen nur 50 % der Pauschale von 0,30 EUR, also 0,15 EUR täglich.

Noch ungünstiger sieht es übrigens aus, wenn Sie aus beruflichen Gründen mehrfach täglich vom Wohnort zur Arbeitsstelle fahren müssen. Denn auch hier kann die Entfernungspauschale nur einmal angesetzt werden. Das kommt beispielsweise dann vor, wenn es eine Mittagspause über mehrere Stunden gibt oder laut Arbeitsvertrag oder -anfall stets morgens und nachmittags zu arbeiten ist.

Hinweis: Die Pauschale wird also nur für tatsächlich zurückgelegte Wege berücksichtigt. Dann kommt es aber nicht mehr darauf an, auf welche Weise Sie den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen und ob Ihnen dadurch überhaupt Kosten entstehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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