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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Steuervereinfachungen: Mehr Vorteile für die Finanzverwaltung als für die Steuerzahler

Als Fortführung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll nun eine weitere Maßnahme Licht in den Steuerdschungel bringen. Zu diesem Zweck haben einige Bundesländer eine neue Gesetzesinitiative vorbereitet. Insgesamt enthält der Entwurf elf Vorschläge - die ersten drei haben positive Auswirkungen für Steuerzahler:

  1. Der Geltungsbereich des Behinderten-Pauschbetrags soll auf sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen ausgedehnt werden. Wurde zudem ein dauernder Grad der Behinderung festgestellt, soll kein Einzelnachweis der Kosten mehr nötig sein. Wird der Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern nicht widerrufen oder geändert, entfaltet die einmal erteilte Genehmigung eine Dauerwirkung. Allen behinderten Personen kommt die Erhöhung der Pauschbeträge um - je nach Schwere - 30 % bis 50 % zugute.
  2. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll sich um 130 EUR auf 1.130 EUR erhöhen und Berufstätige vom Einzelnachweis der Werbungskosten entlasten.
  3. Die Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen zwei Jahre lang gültig sein und nicht mehr jährlich neu beantragt werden müssen. (Diese Regelung ist mittlerweile auch im Jahressteuergesetz 2013 enthalten.)
  4. Pflegekosten sollen nicht mehr pauschal um die Haushaltsersparnis gekürzt und Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim sollen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit sie auf Pflegeleistungen entfallen. Verpflegungskosten fallen unter den Tisch.
  5. Bei Unterhaltsleistungen an Personen, die außerhalb des EU- bzw. EWR-Raums wohnen, sollen nur noch unbare Zahlungen berücksichtigt werden. Ferner soll die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteile oder Bescheide ausländischer Behörden nachgewiesen werden.
  6. Geplant ist die Pauschalierung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers mit 100 EUR pro Monat, wenn dieses zwar nicht der Mittelpunkt der Betätigung ist, dem Berufstätigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Derzeit gibt es noch 1.250 EUR im Jahr.
  7. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung (z.B. betriebseigene Kindergärten oder Kita-Zuschüsse) soll auf 2/3 der Kosten - maximal 4.000 EUR im Jahr - begrenzt werden.
  8. Die Freigrenze für Sachbezüge wie etwa Gutscheine oder Jobtickets soll von 44 EUR auf 20 EUR sinken.
  9. Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist ein neuer Sockelbetrag von 300 EUR angedacht, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben sollen.
  10. Der steuerliche Vorteil für Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen für Initiatoren - etwa bei geschlossenen Fonds - soll entfallen.
  11. Schließlich soll der Verlustabzug bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren - in der Haftung beschränkten - Beteiligungsform auf das Sonderbetriebsvermögen ausgedehnt werden. Dafür soll der erweiterte Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung entfallen.

Die Regelungen dieses Gesetzes sollen grundsätzlich ab 2013 Anwendung finden. In Hinsicht auf das Lohnsteuerabzugsverfahren ist allerdings erst das Jahr 2014 anvisiert.

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