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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Jahressteuergesetz 2013: Ersatzgesetz der Bundesregierung schon wieder im Vermittlungsausschuss

Ende April hatte der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angenommen. Damit sollten Maßnahmen aus dem gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 realisiert werden. Doch nur wenige Tage später wurde der Entwurf an den Vermittlungsausschuss verwiesen - die bis heute keine Einigung erzielen konnte: Der Bundesrat beanstandet die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und will die Vorschriften gegen sogenannte Cash-GmbH anders gefasst haben - wie schon im Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013.

Im Einzelnen soll durch das neue Gesetz die bisher zehnjährige Aufbewahrungsfrist für steuerrelevante Unterlagen in einem ersten Schritt auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Entsprechendes soll für die Aufbewahrungsfrist nach dem Handelsgesetzbuch gelten.

Ferner soll der Gehaltsbestandteil des Wehrsolds für freiwillig Wehrdienstleistende auch in Zukunft steuerfrei bleiben. Weitere Bezüge - etwa besondere Zuwendungen oder die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung - sollen dagegen steuerpflichtig werden. Das soll für Wehrdienstleistende gelten, die ihren Dienst nach dem 31.12.2013 beginnen.

Auch das für den Bundesfreiwilligendienst seit dem 01.01.2013 gezahlte Taschengeld soll steuerfrei gestellt werden. Im Gegenzug sollen die weiteren Bezüge hier ebenfalls steuerpflichtig sein. Diese Gleichstellung mit den freiwillig Wehrdienstleistenden ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Taschengeld oder vergleichbare Geldleistungen für andere Dienste - zum Beispiel für den Jugendfreiwilligendienst - sollen ebenfalls steuerbefreit sein.

Als Vereinfachung für Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung sollen die Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren für zwei Kalenderjahre gelten. Rechtlichen Betreuern sowie Bühnenregisseuren und -choreographen sollen durch Umsatzsteuerbefreiungen steuerliche Erleichterung geboten werden.

Information für: alle, Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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