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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Entscheidet die Wohnsitzmeldung oder die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit?

Alleinerziehende Mütter oder Väter ohne Anspruch auf den günstigen Splittingtarif können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR pro Kalenderjahr (Lohnsteuerklasse II) geltend machen, wenn neben Elternteil und Kind keine weiteren Erwachsenen mit im Haushalt leben. Voraussetzung ist,

  • dass der Elternteil mit seinem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bildet und
  • für das Kind noch ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht.

Bezüglich der Haushaltszugehörigkeit greift eine gesetzliche Vermutung, wenn das Kind in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist. Doch was gilt, wenn das Kind zwar dort gemeldet ist, tatsächlich aber in einer anderen Wohnung lebt?

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) ist der Ansicht, dass bei einer unzutreffenden Wohnsitzmeldung die Haushaltszugehörigkeit nicht vermutet werden kann. Zwar ist gesetzlich bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen. Dagegen spricht aber, dass dies im Widerspruch zu den melderechtlichen Vorschriften steht. Danach handelt ordnungswidrig, wer sich für eine Wohnung anmeldet, die er entweder gar nicht bezieht, oder diese abmeldet, obwohl er weiterhin in ihr wohnt. Würde sich das Kind ordnungsgemäß unter seinem tatsächlichen Wohnsitz anmelden, würde der alleinerziehenden Mutter oder dem Vater kein Entlastungsbetrag zustehen, da eben keine Haushaltszugehörigkeit vorliegt. Nach Ansicht der Richter kann der Entlastungsbetrag deshalb nicht zuerkannt werden, denn so würde ein melderechtlich unzulässiges Verhalten mit einer Steuervergünstigung belohnt.

Hinweis: Allerdings sind die Experten hier unterschiedlicher Meinung. Viele sind der Ansicht, dass die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit dennoch greift, da sich die Finanzbehörde allein an die Meldung zu halten hat. Aus diesem Grund wird hier in dem vom FG entschiedenen Fall in einer höheren Instanz weiterverhandelt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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