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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Umgang und Auskunft: Die Rechte leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter werden gestärkt

Eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung erleichtert es leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern, den Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen und Informationen über sie zu erhalten - sofern dies dem Kindeswohl dient.

Nach aktuellem Recht steht einem leiblichen Vater, der weder mit der Mutter seines Kindes verheiratet ist noch die Vaterschaft anerkannt hat, nur dann ein Umgangsrecht zu, wenn

  • er eine enge Bezugsperson des Kindes ist,
  • tatsächlich Verantwortung für den Nachwuchs trägt (sozial-familiäre Beziehung) und
  • der Umgang dem Kindeswohl dient.

Kann er keine Beziehung zu seinem Kind aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt derzeit verwehrt. Dies gilt unabhängig von dem Grund des Scheiterns - also auch dann, wenn der Vater zwar bereit war, für den Nachwuchs Verantwortung zu übernehmen, aber durch die rechtlichen Eltern daran  gehindert wurde. Auch das Kindeswohl bleibt dabei noch unbeachtet. Auch hat der leibliche, nicht rechtliche Vater derzeit noch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.

Diese Regelungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerügt. Deshalb wird nun auch demjenigen leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung zum Kind aufbauen konnte, unter bestimmten Umständen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt. Zeigt er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind, darf er Kontakt zu ihm aufnehmen und bei berechtigtem Interesse auch Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse verlangen. Beides gilt, sofern dies dem Kindeswohl dient.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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