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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Pflichtveranlagung: Beschränkte Verlustverrechnung gilt auch für 410-EUR-Grenze

Wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielen (z.B. aus Vermietung oder selbständiger Vortragstätigkeit), gehören Sie zum Kreis der sogenannten Pflichtveranlagten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Liegen Ihre Nebeneinkünfte unter dieser Grenze, können Sie meist freiwillig eine Steuererklärung einreichen (sogenannte Antragsveranlagung) und sogar einen bereits gestellten Antrag auf Veranlagung durch rechtzeitigen Einspruch wieder zurückziehen.

Hinweis: Eine Rücknahme des Antrags ist sinnvoll, wenn der Steuerbescheid später eine Nachzahlung ausweist. Das Finanzamt darf dann nicht auf seinem Steueranspruch beharren, sondern muss den Steuerbescheid ersatzlos aufheben. Anders ist der Fall gelagert, wenn sich der Steuerbürger bei der Veranlagung als Pflichtveranlagter herausstellt - dann bleibt der Steuerbescheid bestehen.

Eine solche Rücknahme wollte kürzlich eine Frau aus Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen. Sie war der Auffassung, dass ihre Nebeneinkünfte unter der Grenze von 410 EUR lagen und sie daher Antragsveranlagerin war. Doch der BFH lehnte ab, weil sie ihre Nebeneinkünfte durch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unter die 410-EUR-Grenze gerechnet hatte. Das Gericht erklärte, dass derartige Verluste nach den einkommensteuerlichen Regelungen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) verrechnet werden dürfen und diese Verlustverrechnungsbeschränkung auch bei der Prüfung der 410-EUR-Grenze gelten muss. Da die Verluste auszublenden waren, lagen die Nebeneinkünfte der Frau über der Grenze von 410 EUR, so dass sie als Pflichtveranlagte nicht berechtigt war, ihren Antrag auf Veranlagung zurückzuziehen.

Hinweis: Jedes andere Ergebnis des BFH hätte auch überrascht, denn ansonsten könnten sich Steuerbürger mit erheblichen Nebeneinkünften der Besteuerung entziehen, indem sie Verluste gegenrechnen, die nach den einkommensteuerlichen Regelungen gar nicht verrechenbar sind.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

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