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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Einkommensteuerbescheide ergehen vorläufig

Außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten mindern das zu versteuernde Einkommen nur, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe dieses Eigenanteils richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens.

Beispiel: Die Eheleute Mustermann haben zwei kleine Kinder; der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte beläuft sich auf 45.000 EUR. Im Jahr 2012 haben sie Krankheitskosten von insgesamt 3.000 EUR getragen. Ihre zumutbare Belastung beträgt 3 % von 45.000 EUR, somit 1.350 EUR. Von den Krankheitskosten wirken sich also nur 1.650 EUR steuermindernd aus.

Derzeit prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren anhängigen Verfahren, ob der Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist. Als Reaktion hierauf hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass sämtliche Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Ansatzes einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten vorläufig ergehen. Deshalb drucken die Finanzämter in den Steuerbescheiden nun einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ab (unter dem Punkt "Erläuterungen"). Sollte der BFH später eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung treffen und die zumutbare Belastung für unrechtmäßig erklären, können die Bescheide aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks geändert werden.

Hinweis: Sofern bei Ihnen eine zumutbare Belastung abgezogen wurde und Ihr Steuerbescheid noch keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält, können Sie mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Dann wird das Finanzamt Ihr Einspruchsverfahren voraussichtlich durch die nachträgliche Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erledigen.

Enthält Ihr Steuerbescheid bereits ein Vorläufigkeitsvermerk, ist ein separater Einspruch nicht erforderlich.

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zum Thema: Einkommensteuer

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