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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, erhalten Kindergeld und Kinderfreibeträge grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Bezugszeitraum verlängert sich jedoch, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat. In diesem Fall verlängert sich der Bezugszeitraum noch über den 25. Geburtstag hinaus um die Dauer dieser Dienste, so dass Eltern noch ein paar Monate länger in den Genuss der kindbedingten Vergünstigungen kommen.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht Eltern dieser verlängerte Kindergeldbezug auch dann zu, wenn das Kind während des Zivildienstes einer Berufsausbildung oder einem Studium nachgegangen ist und sie deshalb bereits während des Zivildienstes Kindergeld erhalten haben.

Im Urteilsfall war ein Sohn während seines neunmonatigen Zivildienstes bereits an einer Universität eingeschrieben gewesen. Nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hatte, stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein und erklärte, dass sich der Bezugszeitraum vorliegend nicht verlängere, weil den Eltern das Kindergeld bereits während der Zivildienstzeit fortgezahlt worden war (wegen des gleichzeitigen Studiums des Sohnes).

Der BFH entschied jedoch, dass den Eltern auch für die neun Monate nach dem 25. Geburtstag noch Kindergeld zusteht. Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber mit der Verlängerungsregelung bei Zivil- und Wehrdiensten eine typisierende Regelung getroffen, die Ausbildungsverzögerungen infolge der abgeleisteten Dienste kompensieren soll. Unerheblich ist dabei, ob solche Verzögerungen im Einzelfall tatsächlich eingetreten sind.

Hinweis: Eltern, denen die Familienkasse einen verlängerten Kindergeldbezug wie im Urteilsfall verwehrt hat, sollten Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung einlegen und sich auf die Entscheidung des BFH berufen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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