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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Kosten des Erststudiums: BFH schließt Betriebsausgabenabzug für Jahre ab 2004 aus

Für große Aufregung sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011, als er entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschied, dass Aufwendungen für ein Erststudium und eine Erstausbildung (außerhalb eines Dienstverhältnisses) als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber schien sich der drohenden Steuerausfälle, die hieraus resultieren, bewusst gewesen zu sein. Denn innerhalb weniger Monate schnürte er ein Regelpaket, das den Kostenabzug rückwirkend ab 2004 gesetzlich ausschließen sollte. An mehreren Stellen im Einkommensteuergesetz schrieb er ausdrücklich fest, dass die genannten Kosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind.

In einem neuen Urteil aus 2013 hat der BFH dieses Nichtanwendungsgesetz zumindest hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugsverbots anerkannt. Die Bundesrichter erklärten, das Verbot sei verfassungsgemäß und auch auf die Jahre ab 2004 rückwirkend anwendbar.

Hinweis: Zu der Frage, ob auch das neu geschaffene Werbungskostenabzugsverbot verfassungsgemäß ist, sind noch mehrere Verfahren beim BFH anhängig. Es ist wahrscheinlich, dass auch dieses Verbot anerkannt wird.

Ein Rückwirkungsverbot konnte der BFH hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugsverbots nicht erkennen, weil Steuerbürger in der Vergangenheit kein schützenswertes Vertrauen in der Frage entwickeln konnten, ob Ausbildungskosten steuerlich absetzbar sind. Denn Finanzverwaltung und BFH-Rechtsprechung hatten sich jahrelang übereinstimmend gegen einen Abzug ausgesprochen. Die plötzliche Rechtsprechungsänderung des BFH aus dem Jahr 2011 konnte keine Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen bilden.

Hinweis: Auch wenn der Betriebsausgabenabzug auf Ausbildungsaufwendungen verwehrt bleibt, können Steuerbürger die Kosten für ihre eigene Berufsausbildung mit bis zu 6.000 EUR pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Da dieser Posten aber nicht in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden kann, wirkt er sich nur dann steuermindernd aus, wenn im gleichen Jahr steuerlich relevante Einkünfte erzielt wurden. Da dies eher selten der Fall ist, bleibt die steuerliche Entlastungswirkung des Sonderausgabenabzugs häufig aus.

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zum Thema: Einkommensteuer

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