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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Jahressteuergesetz 2015: Neuer Regierungsentwurf ergänzt Gesetz um Wünsche des Bundesrats

Das Zollkodex-Anpassungsgesetz - alias Jahressteuergesetz 2015 - konnte Ende letzten Jahres nur deshalb verabschiedet werden, weil die Bundesregierung dem Bundesrat versprochen hatte, dessen nichtumgesetzte Änderungswünsche noch im ersten Quartal 2015 in einem neuen Gesetz zu berücksichtigen. Dieses Gesetz ist nun in Vorbereitung. Die geplanten Änderungen befinden sich allerdings noch in einem sehr frühen Stadium und werden daher größtenteils erst ab 2016 gelten.

Folgende Änderungen werden in dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz unter anderem verfolgt:

  • Der ertragsteuerliche Begriff "Inland" soll erweitert werden, damit künftig auch ausländische Gesellschaften - beispielsweise im Offshore-Bereich - in Deutschland Steuern zahlen.
  • Bei Investitionsabzugsbeträgen soll die obligatorische Funktionsbezeichnung für die geplanten Investitionsgüter entfallen. Somit dürfte es Unternehmern künftig leichterfallen, Investitionsabzugsbeträge geltend zu machen.
  • Bei Körperschaften soll rückwirkend zum 01.01.2010 die Verlustverrechnung bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet werden.
  • Werden Einbringungsvorgänge nach dem Umwandlungsteuergesetz nach dem 31.12.2014 beschlossen, sollen Gegenleistungen, die neben den Anteilen gezahlt werden, nur noch bis zu einem Betrag von 300.000 EUR bzw. 25 % des Buchwerts möglich sein. (Der "Porsche-Deal" wäre somit nicht mehr möglich.)

Nach den Eingaben der Verbände und beteiligten Referate hat das Bundeskabinett Ende März den Weg frei gemacht für das reguläre parlamentarische Verfahren. Wir beobachten den weiteren Verlauf für Sie und informieren Sie bei Fortschritten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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