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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Gesetzgebung: Kindergeld und Freibeträge werden rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht

Aufgrund der Veränderung der Lebenshaltungskosten verändert sich auch das Existenzminimum des einzelnen Menschen. Die Höhe des Existenzminimums entspricht jener des nicht zu versteuernden Grundfreibetrags. Veröffentlicht die Bundesregierung einen neuen Existenzminimumbericht (in der Regel alle zwei Jahre), muss deshalb jedes Mal auch das Einkommensteuergesetz geändert werden. Nach der Veröffentlichung des aktuellen Existenzminimumberichts Anfang diesen Jahres hat jetzt der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.01.2015.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Der Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen erhöht sich ab dem 01.01.2015 auf 8.472 EUR (+118 EUR) und ab dem 01.01.2016 auf 8.652 EUR (+180 EUR). Die Beträge wirken natürlich auch auf die Unterhaltsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastungen zurück.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) erhöht sich ab dem 01.01.2015 auf 7.152 EUR (+144 EUR) und ab dem 01.01.2016 auf 7.248 EUR (+96 EUR).
  • Das monatliche Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2015 um 4 EUR auf 188 EUR (1. und 2. Kind), auf 194 EUR für das dritte und auf 219 EUR für weitere Kinder. Ab dem 01.01.2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um noch einmal 2 EUR pro Kind.
  • Für Alleinerziehende ist die beschlossene Erhöhung des Entlastungsbetrags sicherlich positiv zu werten. Ab dem 01.01.2015 wird dieser Freibetrag um 600 EUR auf 1.908 EUR angehoben. Jedes weitere Kind wird noch einmal mit 240 EUR berücksichtigt. Für die weiteren Kinder wird künftig auch die Erfassung im Lohnsteuerabzugsverfahren ermöglicht (bisher konnten nur der Grundentlastungsbetrag über die Steuerklasse II und weitere Kinder über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden).
  • Nicht direkt ersichtlich, aber dennoch vorhanden ist der Abbau der sogenannten kalten Progression. Hiervon ist die Rede, wenn sich der überwiesene Nettolohn trotz Gehaltssteigerungen aufgrund einer Steuermehrbelastung nicht erhöht. Durch eine Änderung der Steuerberechnungsformel soll es zu einer leichten Entspannung kommen.

Das Kindergeld wird in Kürze rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst werden, so dass Sie die ersten Auswirkungen der Gesetzesänderung bald bemerken werden. Sicherlich erfreulich - andererseits aber auch selbstverständlich (denn Grundlage der Änderungen ist schließlich das Existenzminimum) - ist, dass die nachträgliche Erhöhung und Zahlung des Kindergeldes keine Auswirkungen bei der Anrechnung von Sozialleistungen haben soll.

Die Freibeträge werden erst mit dem Lohnsteuerabzug im Dezember berücksichtigt, so dass Sie die Auswirkungen vermutlich erst im Dezember 2015 bzw. im Januar 2016 sehen können. Wie hoch die Entlastung ist, hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags beispielsweise sparen Sie Steuern für 118 EUR ein. Diejenigen mit einem höheren Steuersatz (also die Besserverdienenden) werden damit stärker entlastet.

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