Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Informationen für alle
- Volljährige Kinder: Finanzämter steigen erst später in Erwerbstätigkeitsprüfung ein
- Alleinerziehende: Fehlender Barunterhalt des anderen Elternteils kann Entlastungsbetrag nicht erhöhen
- Verspätete Unterhaltszahlung: Kindergeldberechtigung wird nicht auf säumigen Vater umgeleitet
- Klassenfahrten: Ohne entgeltlichen Betreuungsaufwand kein Abzug
- Elterngeld: Steuerfreie Bezüge mindern außergewöhnliche Belastungen
- Pflegeheim: Altersbedingte Unterbringungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- Steuerhinterziehung des Erblassers: Wann Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind
Volljährige Kinder: Finanzämter steigen erst später in Erwerbstätigkeitsprüfung ein
Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden die Finanzämter künftig in vielen Fällen erst später als bisher in diese Erwerbstätigkeitsprüfung einsteigen dürfen, weil verschiedene Ausbildungsmaßnahmen noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium gezählt werden müssen. Nach der neuen Weisung gilt:
- Auch eine weiterführende Ausbildung (z.B. ein Bachelorstudium nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten) kann neuerdings noch zur Erstausbildung gerechnet werden, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel erkennbar noch nicht erreicht hat. Diese Zusammenfassung von verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung und der damit einhergehende spätere Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung sind allerdings nur möglich, wenn beide Ausbildungsteile in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen) und zeitlich eng miteinander verknüpft sind.
- Auch ein Masterstudium darf neuerdings noch zum Erststudium gerechnet werden, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Kind sein Erststudium bereits mit dem Bachelor abgeschlossen hat, so dass die Finanzämter für die Zeit des Masterstudiums stets die Erwerbstätigkeit des Kindes prüfen mussten. Die Abkehr von dieser strengen Rechtsauffassung ist für die Praxis sehr relevant, führt sie doch dazu, dass Masterstudenten während eines konsekutiven Studiengangs zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob (z.B. als studentische Hilfskraft) nachgehen dürfen, ohne dass die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren.
Hinweis: Während die Finanzämter bislang meist schon nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsakts den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindes überprüft haben, werden sie nun mitunter auch weiterführende Ausbildungen noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkennen. Für Eltern bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit ihres volljährigen Kindes häufig erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts überprüft werden darf - und sie somit mitunter länger Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |