Hauptnavigation:

Unternavigation:

Funktionen:

News

Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

2024

2023

2022

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2015

2014

2013

2012

Informationen für alle

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was sich bei der Abgabe der Steuererklärung ändert

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" verabschiedet. Dieses sieht sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerzahler einige Änderungen vor.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

Für Sie als Steuerzahler besonders interessant dürften die Änderungen bei der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sein. Wird die Erklärung von uns erstellt, muss sie künftig erst zwei Monate später als bisher, also bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres, beim Finanzamt eingegangen sein. Andernfalls setzt das Finanzamt ab 2019 sofort Verspätungszuschläge fest - einen Ermessensspielraum hat es dann nicht mehr. So sind bei einer verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung beispielsweise 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR je angefangenen Monat zu zahlen.

Eine erfreuliche Ausnahme von der zwingenden Festsetzung der Verspätungszuschläge sieht das Gesetz für Altersrentner vor, die in der Vergangenheit - oft aus Unkenntnis - keine Steuererklärung abgegeben haben. Fordert das Finanzamt sie jetzt auf, eine Steuererklärung einzureichen, wird erst ab dem Ende der vom Finanzamt gesetzten Frist ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Geregelt wurde übrigens auch, dass das Finanzamt die Steuererklärung vorab anfordern darf. Wer beispielsweise seine Steuererklärungen früher nicht oder nur verspätet abgegeben hat, muss damit rechnen, dass seine Frist künftig schon vor dem 28.02. des Zweitfolgejahres endet. Auch bei hohen Nachzahlungen in der Vergangenheit oder bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung kann das Finanzamt die Steuererklärung früher anfordern.

Belege müssen nicht mehr zwingend eingereicht werden

Spendenbescheinigungen und Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge müssen Sie künftig nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur noch dann, wenn das Finanzamt dies verlangt. Die Steuerbescheinigung über Kapitalerträge können Sie ab 2017 auch in elektronischer Form von der Bank anfordern.

Wichtig: Bewahren Sie die Belege trotzdem mindestens so lange auf, bis das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist.

Nachweise zur Geltendmachung einer Behinderung müssen nur noch bei der erstmaligen Antragstellung und bei einer Änderung der Verhältnisse vorgelegt werden. Diese sollen künftig ebenfalls in elektronischer Form von der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle an das Finanzamt übermittelt werden.

Was sich sonst noch ändert

  • Anstelle von Sachbearbeitern werden hauptsächlich Computer die Steuererklärungen prüfen. Hierzu werden Risikomanagementsysteme als Unterstützung eingesetzt.
  • Statt des guten alten Steuerbescheids auf Papier sollen künftig vermehrt elektronische Bescheide übersandt werden. Hierfür müssen Sie sich (oder wir uns als Ihr Steuerberater) bei der Finanzverwaltung anmelden und sich einverstanden erklären. Der elektronische ersetzt dann den Papierbescheid.
  • Neben der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gibt es eine erfreuliche Änderung bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten. Hier dürfen künftig angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung mit einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht muss allerdings in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Diese Änderungen sind größtenteils ab 2018 erstmals anzuwenden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Author:

design by atikon.com
Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20