Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Professor: Kein Betriebsausgabenabzug für ungarischen Titel
Für berufliche Weiterbildungen werden häufig erhebliche Aufwendungen in Kauf genommen, sei es in Form von Zeit, Seminargebühren, Studienplatzkosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung oder einfach nur Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Sofern diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der aktuellen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, werden sie regelmäßig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.
Im Einzelfall kann es allerdings streitig sein, was als eine berufliche Weiterbildung anzusehen ist. So hat zum Beispiel ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen vergeblich versucht, Aufwendungen (über 47.000 EUR), die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Professorentitels entstanden waren, als Betriebsausgaben geltend zu machen. Er hatte mit Hilfe einer Dienstleisterin an einer ungarischen Universität eine geringfügige und unentgeltliche Tätigkeit als Professor aufgenommen und durfte diesen Titel (nach einem Rechtsstreit darüber) anschließend auch in Deutschland führen. Das Finanzamt lehnte es allerdings ab, die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Und auch vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte der Zahnarzt keinen Erfolg. Denn zum Professor kann man sich (im Unterschied zum Erwerb eines Doktortitels) nicht im eigentlichen Sinne weiterbilden. Der betrieblich nutzbare Prestigegewinn durch den Titel hat daher eine nicht zu vernachlässigende private Mitveranlassung. Im Streitfall konnte das FG nicht erkennen, nach welchem Maßstab private und berufliche Veranlassung hätten aufgeteilt werden können. Ist eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen aber nicht möglich, wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets ein generelles Abzugsverbot ausgesprochen. Der Zahnarzt konnte daher die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen.
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