Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Informationen für alle
- Betreuungsfreibetrag für Kinder: Wann der Ex-Partner einer Übertragung widersprechen kann
- Nach der Insolvenz: Offene Masseverbindlichkeit kann mit Steuererstattungsanspruch verrechnet werden
- Einzelveranlagung von Eheleuten: Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag hälftig aufgeteilt werden
- Günstigerprüfungen: Welche Schattenberechnungen die Finanzämter durchführen
- Ehrenamtliche Tätigkeiten: Fiskus stellt bis zu 975 EUR pro Jahr steuerfrei
- Ausbildungsunterbrechung: Bei volljährigen Kindern besteht dennoch ein Anspruch auf Kindergeld
- Ergänzende Altersvorsorge: Wie hoch wird die Versteuerung im Auszahlungsfall sein?
- Medizinisch-psychologische Untersuchung: "Idiotentest" keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
- Ignorierter Erklärungswert: Finanzamt darf nachträglich gemeldete Lohndaten nicht berücksichtigen
- Bezeichnung des Klagebegehrens: Antrag auf "anderweitige Festsetzung" ist zu ungenau
- Einkommensteuererklärung: Finanzämter arbeiten im Bundesvergleich unterschiedlich schnell
- Einspruch richtig einlegen: Fristwahrung ist von zentraler Bedeutung
- Skonto-Prozess vor dem BFH: Apotheker können weiterhin Skonti gewähren
- Werbegeschenke: Wertgrenze von 1 EUR für Ärzte und Apotheker
- Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für Krankentransporter
- Apothekengutscheine: Streit um Rezeptboni geht in die nächste Runde
- Statistisches Bundesamt: Zahl der Insolvenzen nimmt erheblich ab
Betreuungsfreibetrag für Kinder: Wann der Ex-Partner einer Übertragung widersprechen kann
Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR zu, der neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 EUR gewährt wird.
Haben getrenntlebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, der doppelte Betreuungsfreibetrag beansprucht werden. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widersprochen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt lebte. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag.
Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH lehnte dies jedoch ab: Nach Gerichtsmeinung konnte der Vater sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte.
Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus vom Ex-Partner betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel).
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zum Thema: | Einkommensteuer |