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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Solidaritätszuschlag: Ab 2021 soll die Rückführung beginnen

Im August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden, so dass insgesamt 96,5 % der heutigen Solidaritätszuschlagszahler bessergestellt werden als bisher.

Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. EUR entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. EUR an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 EUR (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung  und 33.912 EUR (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor, so dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990  EUR keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 EUR.

Hinweis: Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Milderungszone zunächst nur in reduzierter Höhe.

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