Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich für Familien ergeben
Viele Gesetzesvorhaben werden mittlerweile mit vielversprechenden Namen ausgestattet, wie zum Beispiel das "Starke-Familien-Gesetz" oder das "Gute-Kita-Gesetz", und suggerieren Familien ein Füllhorn an Vorteilen. Welche Entlastungen es ganz konkret für Familien seit dem 01.01.2020 gibt, finden Sie hier im Überblick:
- Kinderzuschlag: Zum 01.01.2020 ist die Einkommenshöchstgrenze für den Kinderzuschlag entfallen, die für geringverdienende Familien relevant ist. Nunmehr kann der Zuschlag nicht mehr schlagartig entfallen, sondern läuft stattdessen mit steigendem Einkommen langsam aus. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 % angerechnet, statt wie bisher zu 50 %. Bereits zum 01.07.2019 ist der Kinderzuschlag von maximal 170 EUR auf bis zu 185 EUR pro Monat angehoben worden.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern wurde um 96 EUR auf 2.586 EUR je Elternteil erhöht. Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.320 EUR je Elternteil. Für eine Familie beträgt der Freibetrag pro Kind und Jahr nun somit insgesamt 7.812 EUR.
- Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes: Erziehungsberechtigte Eltern können die zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes künftig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ob das Kind selbst Einnahmen hat, spielt keine Rolle mehr. Die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können jedoch nur als Vorsorgeaufwendungen (bei den Eltern oder beim Kind) geltend gemacht werden.
- Mindestunterhalt: Haben sich die Eltern eines Kindes getrennt, so zahlt meist derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Unterhalt an den anderen Elternteil. Für Kinder unter sechs Jahren müssen seit dem 01.01.2020 mindestens 369 EUR monatlich geleistet werden. Bis zum zwölften Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt auf mindestens 424 EUR im Monat an. Bis zur Volljährigkeit beträgt die monatliche Unterstützung mindestens 497 EUR. Für volljährige Kinder wurde der Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe auf 530 EUR festgelegt. Der Mindestsatz für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, beträgt seit dem Jahreswechsel 860 EUR pro Monat.
- Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keine oder nur unregelmäßige Unterhaltszahlungen bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wurde zum Jahresanfang erhöht und beträgt nun bis zum sechsten Geburtstag des Kindes 165 EUR, bis zum zwölften Lebensjahr 220 EUR und darüber hinaus bis zur Volljährigkeit 293 EUR.
- Unterhaltshöchstbetrag: Wer sein steuerlich nichtanerkanntes Kind, seinen Lebenspartner oder seine Eltern bei Bedürftigkeit finanziell unterstützt, kann im Jahr 2020 240 EUR mehr steuerlich geltend machen als bisher. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde von 9.168 EUR auf 9.408 EUR pro Jahr angehoben.
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