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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Kindergeld und -freibeträge: Gesetzgeber verabschiedet Gesetz mit weiteren Entlastungen ab 2021

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Dieses sieht eine erneute Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen vor. Konkret wird das Kindergeld zum 01.01.2021 um monatlich 15 EUR pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeld ab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je 219 EUR
für das 3. Kind 225 EUR
ab dem 4. Kind je 250 EUR

Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 EUR und eine Erhöhung des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR einher.

Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist.

Doch der Gesetzgeber möchte nicht nur die Familien entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vorgesehen. Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 EUR und 2022 auf 9.984 EUR erhöht. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Die notwendigen Voraussetzungen hierfür sowie das Verfahren erläutern wir Ihnen gerne. Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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