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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Corona-Virus: Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte Steuerstundungen

Die Corona-Krise sorgt für massive Umsatzeinbußen im Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und Soforthilfen derzeit "mit dem Rücken zur Wand", da ihre Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt:

  • Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann für alle Steuerarten gestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden. Es empfiehlt sich, die individuellen Verhältnisse im Antrag direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen keine Strenge bei der Antragsprüfung walten lassen, dennoch sollten die Angaben der Antragsteller natürlich so genau wie möglich sein. Auf die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Anträge sollen von den Ämtern nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerbürger seinen Schaden wertmäßig nicht exakt nachweisen kann.
  • Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind vom BMF angewiesen worden, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerbürger mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, oder wenn den Finanzämtern dieser Umstand auf andere Weise bekannt wird. Dies gilt für alle bereits rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.

Hinweis: Bevor Steuerbürger eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz "aus der Welt schaffen" können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Betroffenheit "auf andere Weise bekannt" wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

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