Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Informationen für alle
- JStG 2020: BMF legt Referentenentwurf vor
- Entlastungen für 2021: Mehr Kindergeld sowie steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderung
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Finanzämter setzen Erhöhung für 2020 und 2021 automatisch um
- Werbungskosten: Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht abziehbar
- Rückwirkende Kindergeldgewährung: Sechsmonatige Ausschlussfrist muss schon bei der Festsetzung beachtet werden
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Finanzämter setzen Erhöhung für 2020 und 2021 automatisch um
Alleinerziehende Steuerzahler haben nach dem Einkommensteuergesetz einen Anspruch auf einen steuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist unter anderem, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht (ausgenommen: volljährige Kinder).
Seit 2015 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei 1.908 EUR pro Jahr. Er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 EUR.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag wirkt sich bei Arbeitnehmern direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. Er wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige wie beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende profitieren.
Zur Abmilderung der Corona-Krise hat der Steuergesetzgeber den Entlastungsbetrag mittlerweile befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben (Erhöhung um 2.100 EUR). Die Änderung gilt seit dem 01.07.2020.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun darauf hingewiesen, dass die Finanzämter den erhöhten Freibetrag in den allermeisten Fällen automatisch und ohne Antrag der alleinerziehenden Person gewähren. Wer in Steuerklasse II eingruppiert ist, dem wird der Erhöhungsbetrag automatisch als weiterer Freibetrag in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass dem Arbeitgeber die Daten für den verminderten Lohnsteuereinbehalt seit Anfang August 2020 bereitstehen müssten. Der höhere Entlastungsbetrag sollte also spätestens in der Lohnabrechnung für September 2020 umgesetzt worden sein. Das LfSt weist darauf hin, dass Alleinerziehende sich mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen sollten, sofern der Erhöhungsbetrag bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt worden ist.
Hinweis: Die Erhöhungsbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind sind betragsmäßig gleich geblieben und werden wie bisher nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt. Hierfür muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit der Anlage "Kind") einreichen. Mit diesem Antrag kann auch der Wechsel in die Steuerklasse II beantragt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |