Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.
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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Verpflegungsmehraufwand: Kürzung der Pauschalen muss auch bei "stehengebliebenen" Mahlzeiten erfolgen
- Einkommensteuer: Entfernungspauschale bei Zeitarbeitern
- Einkommensteuer: Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung
- Einkommensteuer: Werbungskosten bei beruflich veranlasstem Umzug
Verpflegungsmehraufwand: Kürzung der Pauschalen muss auch bei "stehengebliebenen" Mahlzeiten erfolgen
Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Bei mehrtätigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 EUR für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 EUR für die "vollen Zwischentage". Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 EUR, sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden - und zwar um 5,60 EUR für ein Frühstück (= 20 % der Verpflegungspauschale von 28 EUR) und um jeweils 11,20 EUR für ein Mittag- und Abendessen (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 EUR). Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen worden sind. Geklagt hatte ein Bundeswehrsoldat, der das in seiner Kaserne angebotene Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen hatte.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das "zur Verfügung stellen" einer Mahlzeit für die Kürzung genüge und hiermit lediglich die Bereitstellung einer Mahlzeit gemeint sein könne. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BFH auch durch den Gesetzeszweck bestätigt, Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Müsste im Einzelnen aufgezeichnet und festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, würde dieser Vereinfachungszweck verfehlt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |