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Beachten Sie bitte: Diese unverbindlichen Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert unterliegen aber dem täglichen Änderungseinfluss aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgebung. Sie stellen keine verbindlichen Handlungsempfehlungen dar und ersetzen keine entsprechende steuerliche Beratung.

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Körperschaftsteuerrecht: Bundeskabinett bringt Modernisierung auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.

Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparen­ten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steu­ersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteils­eignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander an­geglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteue­rungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partner­schaftsgesellschaften sollen dadurch zukünftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerli­chen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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